Bernhard
Peter
Rund
um die Wappenführung:
Wappenannahme und Wappenstiftung
Wappen
- ein Privileg des Adels? Mitnichten!
Es ist ein verbreitetes
Vorurteil, das Besitzen eines Wappens hinge mit Adel zusammen.
Dem ist definitiv nicht so. Wappenführung ist kein Privileg des
Adels. Lediglich der Adel war es, der historisch betrachtet mit
dem Wappenwesen anfing, zuerst Wappen führte. Daß
Wappenführung ein Privileg des Adels sei, ist eine Irrlehre, die
u. a. vom Rechtshistoriker Felix Hauptmann (1856-1934) verbreitet
wurde. Bürgerliche, Städte, Vereine etc. können sehr wohl
Wappen führen. Und Bürgerliche haben in vergangenen
Jahrhunderten stets Wappen besessen und geführt, und das bereits
seit dem 14. Jh. Insbesondere durch die Notwendigkeit der
Siegelführung - vor allem in Händlerkreisen - ergab sich die
Annahme eines Wappens für bürgerliche Stände, und die Siegel
wiederholten gewöhnlich als Motiv das Wappen der Träger. Es gab
keine "Wappenfähigkeit", die auf bestimmte
gesellschaftliche Kreise und Schichten begrenzt gewesen wäre.
Die Unterscheidung von Bürger- und Adelswappen kann durch die
Wahl der Darstellung im Detail erfolgen (dazu an anderer Stelle
mehr), aber es gibt auch hier keine generelle
Zuordnungsgewißheit anhand einer gegebenen Darstellung. Die
Abschaffung der Adelsprivilegien hat auch keine Auswirkungen auf
die Berechtigung zur Führung alter bzw. Annahme neuer Wappen.
Adel und Wappen sind zwei vollkommen verschiedene Dinge, auch
wenn historisch der Adel die Einführung und Entwicklung von
Wappen vorantrieb und das Bürgertum nachzog. Auch Institutionen,
Universitäten, Korporationen, juristische Personen können ein
Wappen führen.
Insofern beruhen die Bestimmungen des österreichischen Adelsaufhebungsgesetzes, das mit den Vorrechten und Titeln des Adels auch die Wappen abschaffte, auf einem großen Irrtum. Das Wappenwesen ist kein Privileg des Adels, sondern Bestandteil der abendländischen Kultur.
Namensgleichheit
ist nicht Wappengleichheit!
Familienname und Wappen sind
grundsätzlich zwei verschiedene Dinge. Es ist falsch, daß zu
jedem Namen ein Wappen gehört. In der Tat kann man sich
juristisch in Teufelsküche bringen, wenn man von
Namensgleichheit auf Wappengleichheit schließt und einfach
anderer Leute Wappen annimmt, bloß weil man gleich heißt.
Richtig ist, daß für die Wappenführung ausschließlich die
genealogische Stammfolge entscheidend ist. Richtig ist, daß ein
Wappen verliehen, gestiftet oder durch einseitigen Rechtsakt
angenommen werden muß - und dann von den Abkömmlingen gleichen
Namens geführt werden darf (außer wenn der Stifter Abweichendes
festlegt).
Falsch ist, daß Familien gleichen Namens gleiche Wappen führen. Richtig ist, daß nur die Nachkommen des Stifters führungsberechtigt sind. Familien mit gleichem Namen können sehr unterschiedliche Wappen führen. Selbst Zweige ein und derselben Großfamilie können unterschiedliche Wappen führen Auch bei heute neu gestifteten Wappen ist nicht automatisch die ganze Großfamilie führungsberechtigt, sondern der Wappenstifter legt den Kreis der Führungsberechtigten fest. Einmal festgelegt, kann er nur unter Zustimmung aller Berechtigten erweitert werden.
Haben
alle Familien einmal ein Wappen geführt? Nein!
Falsch ist ferner, daß alle
Familien einmal ein Wappen geführt hätten. Auch dies ist eine
verbreitete Irrlehre. Ein Wappen hat geführt, wer eines
angenommen oder gestiftet hat oder eines verliehen bekommen hat.
Dies ist längst nicht bei allen Familien der Fall, und der
Großteil der Familien hat mangels eines sich ergebenden Bedarfes
nie ein Wappen geführt. Ob sich ein Bedarf zur Wappenführung
ergab, hängt von den gesellschaftlichen Umständen und den
Lebensumständen der Vorfahren ab. Nur beim Adel kann aufgrund
der adeligen Lebensweise grundsätzlich davon ausgegangen werden,
daß ein Wappen mit hoher Sicherheit geführt wurde. Bei Bürgern
ist dies vom Beruf, vom Bildungsgrad, aber auch von der
regionalen Herkunft abhängig - es gab mehr und weniger
wappenfreudige Landstriche. Bei Personen höheren Bildungsstandes
oder in gehobener Position ist es durchaus wahrscheinlich,
desgleichen bei Händlern (Siegelwesen!), aber bei Bauern,
Handwerkern, Bergarbeitern, Schäfern etc. ergaben sich wohl eher
keine Notwendigkeiten oder Gelegenheiten zur Wappenführung. Dies
ist keine Frage des prinzipiellen Ausschlusses bestimmter
Gesellschaftsschichten, sondern eine des Bedarfes: Wer keine
Berührungspunkte mit Verträgen, Urkunden etc. hat, hatte
einfach keinen Bedarf.
Darf
man Wappen ausgestorbener Geschlechter gleichen Namens
übernehmen?
Nein! Falsch ist, daß Wappen
erloschener Familien gleichen Namens übernommen werden können.
Richtig ist, daß nur die Abstammung vom Wappenstifter zur
Führung berechtigt. Richtig ist ferner, daß ein in väterlicher
Linie früher geführtes Wappen jederzeit reaktiviert werden
kann, wenn die Genealogie stimmig ist und der Name noch besteht,
also die Abstammung von einem führungsberechtigten Vorfahr
gleichen Familiennamens nachgewiesen werden kann.
Das
Märchen vom abgelegten Adel
Immer wieder werden
Familienlegenden erzählt im Sinne von "wir waren früher
mal adelig". Meist wird als Begründung Verarmung
angeführt. Dies ist in der Regel völliger Humbug. Es gibt zwar
adelsrechtlich prinzipiell den Verlust von Adel z. B. durch infolge
strafgerichtlicher Verurteilung wegen bestimmter
Kapitalverbrechen oder durch Verhängung der Reichsacht, oder es gab das Ruhen von Adel aufgrund nicht
standesgemäßer Tätigkeit wie die
Ausübung niederer Gewerbe während der
Dauer derselben. Und es gab auch tatsächlich den Vorgang des
Adelsverzichtes durch eine
ausdrückliche und förmliche Erklärung des Verzichtenden
gegenüber dem Staat, ggf. noch unter der Bedingung einer
Genehmigung. Es gibt aber nur ganz
wenige, dokumentierte Fälle, keinesfalls war das ein
Massenphänomen. Bei dem Märchen vom "abgelegten Adel"
handelt es sich vielmehr um Sand, den Wappenschwindler
gutgläubigen Käufern in die Augen gestreut haben, um den
arglosen Toren ein altes Adelswappen aus den einschlägigen
Sammlungen widerrechtlich andrehen zu können. Das Märchen wurde
stets gerne geglaubt und ließ die Kasse des Wappenschwindlers
klingeln, denn eine so "schöne Erkenntnis" war stets
bestens geeignet, Nachfragen im Keim zu unterbinden. Also in der
Regel handelt es sich um eine reine Schutzbehauptung eines
Geschäftemachers, die in keiner Weise mit der Familiengeschichte
übereinstimmt.
Wie
nimmt man ein Wappen an?
In Deutschland ist zur Zeit
die Annahme eines Wappens durch einseitigen Rechtsakt möglich.
Einseitiger Rechtsakt heißt: Sie brauchen weder eine Behörde
noch einen Wappenbrief, um ein Wappen anzunehmen. Es genügt,
für sich selbst ein Wappen durch eigene Willenserklärung
anzunehmen. Es gibt in Deutschland keine Behörde und kein Amt,
das die Annahme reguliert oder Genehmigungen erteilt. Der
Annehmende oder Stifter (s. u.) eines Wappens kann das ganz
alleine.
Einmaligkeitsprüfung
- zwingende Voraussetzung der Wappenannahme
Einzige Voraussetzung ist, die
Rechte anderer nicht zu verletzen. Grundsätzlich sollte jedes
Wappen einmalig sein. Vor der Eintragung eines Wappens wird
deshalb recherchiert, ob es das Motiv schon einmal gibt. Dazu
werden sämtlich großen Sammlungen durchgeschaut - alles, was im
Siebmacher, im Rietstap, in der DWR und sonstigen heraldischen
Publikationen von einer Familie - ob lebend oder erloschen -
bereits belegt ist, ist tabu. Auch wenn es noch so schön sein
sollte - Finger weg, das gehört jemand anderem, der ganz
furchtbar böse werden könnte, wenn er sein Wappen bei Ihnen
entdecken sollte. Und er hätte Recht.
Es
ist Ihr Risiko!
Wenn diese
Einmaligkeitsprüfung versäumt wird, und später jemand
nachweist, daß sein Anspruch auf das Wappen diesen Inhaltes
älter ist - Pech gehabt! Deshalb ist es bei der Annahme von
Wappen ungeheuer wichtig, daß eine Prüfung auf Einmaligkeit
durchgeführt wird. Dieser Service wird nur bei seriösen
Heraldikern angeboten, die anhand eines ausgedehnten Archives
(staatliche Archive, Vereinsarchive, private Sammlungen der
betreffenden Heraldiker) die Prüfung auf Einmaligkeit
durchführen. Bedenken Sie das Risiko: Unterbleibt diese
Prüfung, ist der ganze Aufwand evtl. hinfällig, wenn sich
herausstellt, daß Andere ältere Ansprüche auf dieses Wappen
geltend machen können.
Rechtsschutz
durch Publikation, Nachweis durch Dokumentation
Wappen sind ein Rechtsgut!
Wappen genießen in Deutschland den gleichen Rechtsschutz wie
Namen, Markenbezeichnungen, Warenzeichen etc. Das Wappen einer
Familie steht in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrem Namen und
wird demzufolge auch analog zum Namensrecht (§ 12 BGB)
geschützt.
Hier der entsprechende Paragraph im Wortlaut: § 12 BGB: "Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, daß ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen." Aus dem Namensrecht ergeben sich Ansprüche des Geschädigten: Beseitigungsanspruch, Unterlassungsanspruch sowie evt.. Schadensersatzanspruch. § 12 BGB ist analog anwendbar auf Wappen.
Zur Wahrung dieses Rechtes muß das Wappen veröffentlicht werden, am besten in einer Wappenrolle eingetragen werden. Diese werden von verschiedenen heraldischen Vereinen geführt. Sinn der Sache ist die Bekanntmachung und der Nachweis, ab wann das Wappen von wem geführt wurde, um den besagten Rechtsschutz auch notfalls gerichtlich durchsetzen zu können. Nach Eintragung und Publikation besitzt man ein ausschließliches Recht auf den Schutz dieses Wappens und kann gegen jede Person gerichtliche Schritte unternehmen, die sich des Wappens unbefugt bedient. Auch ohne Eintragung darf man Wappen führen - lange nicht alle Wappen sind registriert! - aber mit Eintragung genießt das Wappen einen besseren Schutz gegen Dritte, denn Sie haben einen schriftlichen Beleg, ab wann das Wappen geführt und publiziert wurde. Aus eigenem Interesse sollte eine Eintragung in einer renommierten und seriösen Wappenrolle angestrebt werden, damit man seine Rechte gegenüber zukünftigen Antragstellern wahrt. Nur so wird das eigene Wappen bei einer Ausschließlichkeitsprüfung zukünftiger Antragsteller auch gefunden! Die Eintragung in ein Publikationsorgan ist eine Veröffentlichung, der Nachweis des Führens eines Wappens. Denn wenn Sie im stillen Kämmerlein ein Wappen annehmen - das kann niemand da draußen ahnen oder wissen. Ein Wappen muß auch geführt werden, und den besten Nachweis darüber können Sie durch Eintragung in eine Wappenrolle und Publikation in derselben erbringen.
Und nicht nur der Schutz des Wappens wird dadurch verbessert. Sehen wir es mal andersherum: So kann es auch für zukünftige Generationen von Familienforschern zur Verfügung stehen und von ihnen gefunden werden. Genauso wie wir heute auf die alten Wappenbücher, die großartigen Fleißarbeiten der Sammlung des Siebmacherschen Wappenwerkes etc. angewiesen sind, so werden auch zukünftige Forscher die Nachschlagewerke benötigen, um heute gestiftete Wappen in der Zukunft wiederzufinden. Was nicht in einschlägiger Literatur dokumentiert ist, könnte unter Umständen verloren gehen. Unzählige Wappen aus den letzten Jahrhunderten wurden nie dokumentiert und sind somit heute für die Forschung verloren, genauso würde es heute gestifteten oder angenommenen Wappen ergehen, wenn sie nicht in Werken bleibender Relevanz veröffentlicht werden. Auch aus diesem Grund sichert eine Registrierung in einer Wappenrolle die Kenntnis von einem Wappen auch für zukünftige Generationen und Zeiten.
Was
ist ein Wappenbrief?
Früher war das Wappenrecht
hoheitlich geregelt, und in einigen europäischen Ländern ist
das heute noch so. Ein Wappenbrief ist dann die Erlaubnis zur
Führung. In der Bundesrepublik ist die Annahme eines Wappens ein
einseitiger Rechtsakt, der keinerlei Bestätigung oder
Genehmigung von Amts wegen bedarf. Sie selbst schaffen als
Stifter rechtliche Tatsachen. Ein Wappenbrief bescheinigt daher
lediglich die bestandene Prüfung auf Einmaligkeit und
heraldische Korrektheit sowie die Eintragung in eine Kartei, und
die Unterzeichnenden bezeugen durch ihre Unterschrift, daß das
betreffende Wappen von der Familie zu einem bestimmten Datum per
Willenserklärung angenommen wurde. Nicht mehr und nicht weniger.
Wurden
alle geführten Wappen erfaßt?
Nein! Weder früher noch heute
gab es jemals eine vollständige Erfassung aller jemals
geführten Wappen. Es gab zu jeder Zeit zwar mehr oder weniger
umfangreiche Wappenrollen, Wappenbriefe und Wappensammlungen.
Doch es hat nie eine vollständige Bestandsaufnahme aller Wappen
gegeben. Wappen, die verliehen wurden, sind in der Regel besser
dokumentiert, weil sich Unterlagen wie Wappenbriefe erhalten
haben. Wappen, die ohne hoheitlichen Akt angenommen wurden, sind
längst nicht alle erfaßt. Auch die heute als die
umfangreichsten Werke ihrer Art angesehenen Sammlungen wie das
Siebmachersche Wappenwerk oder der Rietstap oder der Kenfenheuer
sind nicht vollständig. Daß ein Wappen nicht erfaßt wurde,
mindert seinen Wert und die Berechtigung der Wappenführenden
nicht, es ist lediglich Ausdruck eines geringeren
Bekanntheitsgrades, nicht aber geringerer Qualität oder gar
eingeschränkten Rechts. Die systematische Erfassung von Wappen
ist nach wie vor Forschungsgegenstand.
Spätere
Veränderungen eines Wappens
Ein Wappen, wenn man es einmal
angenommen hat, ändert man i. d. R. nicht. Dies betrifft vor
allem den Schildinhalt und die Helmzier, aber nicht den Stil der
Darstellung. Ausnahmen: Heirat (siehe an anderer Stelle),
Vermehrung (siehe an anderer Stelle), Zugewinn von Territorien
oder Herrschaften (vermehrte Wappen), Annahme eines Amtes
(Amtswappen), Verleihung von Prachtstücken (Wappenverbesserung).
In der Regel sind das aber historische Veränderungen, die zwar
heute in der Vergangenheit enstandene komplexe Wappen erklären,
heute aber unüblich geworden sind. Das heißt: Bloß weil der
Sohn des Hauses Anwalt ist, darf er nicht einfach die Waage der
Justitia hinzufügen. Dessen eingedenk sollte man bei der
Konzeption eines Wappens daran denken, Motive zu wählen, mit der
sich alle zukünftigen Mitglieder der Familie identifizieren
könnten. Sie stiften nicht für sich, sondern für die
"Ewigkeit". Abgesehen davon, daß die Darstellung von
Meerschweinchen unheraldisch sind: Der Enkel eines begeisterten
Meerschweinchenzüchters würde sich über
generationenübergreifende Symbole mehr freuen als über die
Fortführung individueller Vorlieben.
Verleihen,
annehmen, stiften
Was bedeuten diese Begriffe
genau? Alle drei sind Varianten, zu einem Wappen zu gelangen.
"Verleihen" ist wohl am deutlichsten von den beiden
anderen Begriffen abgegrenzt, denn hier wird nicht der zukünftig
Wappenführende aktiv, sondern eine höhere Instanz, in aller
Regel der Souverän oder eine von ihm eingerichtete Institution.
Die politische Struktur muß als Voraussetzung natürlich
entsprechend sein. Mit dem Ende der Monarchie in Deutschland wird
ein Wappen prinzipiell nicht mehr verliehen, denn alle
Staatsgewalt geht vom Volke aus. In anderen Ländern Europas, die
nach wie vor Monarchien als Regierungsform haben, wird aber heute
nach wie vor verliehen. Die Verleihung ist in der Regel ein
Privileg, eine besondere Gunst des Souveräns.
Wenn der zukünftig Wappenführende dagegen selbst aktiv wird, spricht man vom "Annehmen" oder "Stiften" eines Wappens. Zum Annehmen eines Wappens ist eigentlich nicht weiter viel nötig, als selbst eine Annahmeentscheidung zu treffen, diese zu dokumentieren und ab da das Wappen zu führen, historisch z. B. als Siegel, als Portalschmuck, als Kaleschenbemalung, heute als Briefkopf, auf Visitenkarten etc. Das Annehmen eines Wappens ist also eine höchst einfache Angelegenheit. Beim Begriff "Annahme" steht derjenige im Focus der Begrifflichkeit, der das Wappen erstmalig als Symbol wählt, beansprucht und führt. Beim Begriff "Stiften" stehen außer dem Stifter noch andere Personen im Focus, seien es die bereits existierenden nachfolgenden Generationen, seien es - und dies wird meistens mit dem Begriff "Stiften" assoziiert - mehrere Personen einer namensgleichen Abstammungsgemeinschaft, die durch einen gemeinsamen (evtl. nicht mehr lebenden) Ahn verbunden sind. Denn "Stiften" beinhaltet, daß sich jemand Mühe für andere macht, daß auch andere Personen begünstigt werden und von seiner Tätigkeit profitieren. Wie auch immer der Sachverhalt ist, ob jemand ein Wappen für sich und seine Nachfahren annimmt oder ein Wappen für sich und seine durch einen gemeinsamen Ahn verbundene namensgleiche Abstammungsgemeinschaft stiftet, der Fakt der Weitergabe an zukünftige Generationen ist gleich. Wer außer dem/den erstmalig Wappenführenden das Wappen noch führen darf, richtet sich nach den Regeln zur Weitergabe von Wappen, die heute verschieden ausgelegt werden und an anderer Stelle diskutiert werden (s. o.).
Bei einer Stiftung kann diese auf einen weiter zurückliegenden Stammahn erfolgen. Das war und ist gängige Praxis. Es geht hierbei nicht darum, Personen nachträglich mit einem Recht auszustatten, das sie zu Lebzeiten nicht innehatten, sondern um Definition einer Abstammungsgemeinschaft von zum Zeitpunkt der Stiftung lebenden, namensgleichen Abkömmlingen. Eine rückwirkende Stiftung ist eine gängige Methode, um den Kreis der Führungsberechtigten auf den gewünschten Personenkreis zu erweitern. So ermöglicht man den heute lebenden Nachkommen eines vom Stifter festgelegten Spitzenahns die Führung des neu gestifteten Wappens.
Nun gibt es noch eine Mischform in historischer Zeit. Das Annehmen und Stiften von Wappen und Führung derselben ohne obrigkeitliches Zutun hat es zu allen Zeiten gegeben. Manchmal legten Wappenführende jedoch Wert auf eine zusätzliche Absicherung, so kam es zu einer Wappenbestätigung - das ist also die eingangs erwähnte höhere Instanz, die ein durch Annahme oder Stiftung aus der Taufe gehobenes Wappen nachträglich bestätigt. Eine solche Bestätigung kann auch im Zuge einer Standesbestätigung oder Standeserhöhung durch den Souverän erfolgen. Auch eine Wappenbestätigung gibt es in der Bundesrepublik nicht. In der Bundesrepublik können wir Wappen nur annehmen oder stiften.
Kauf
und Verkauf eines Wappens
Ab und zu wird darüber
spekuliert, ob man Wappen verkaufen könne, von einer Familie an
eine andere. Das ist heute schon mal per se Unfug, denn ein
Familienwappen spiegelt die Geschichte und spezifischen
Lebensumstände einer bestimmten Familie wider und paßt auf
keine andere Familie. Wer also ernsthaft einen Kauf oder Verkauf
eines Wappens für möglich hält, hat den Sinn eines Wappens
mißverstanden. Es macht überhaupt keinen Sinn, wenn sich eine
andere Familie mit einer heraldisch umgesetzten
Familiengeschichte ausstattet, die überhaupt nicht zutrifft. Es
fehlt einfach jeder Bezug zur eigenen Familie. Auch juristisch
ist das nach heutiger herrschender Auffassung nicht möglich,
denn ein Wappen ist nicht einfach irgendein Rechtsgut, sondern
analog zum Namen ein höchstpersönliches Rechtsgut, das man
genausowenig wie den Namen veräußern kann. Höchstpersönliche
Rechtsgüter wie Namen und Wappen sind von der
Dispositionsfreiheit des Inhabers und somit von der Möglichkeit
des Verkaufs ausgeschlossen. Das Markenrecht und der Verkauf von
Nutzungsrechten ist hier wiederum etwas anderes, soll hier aber
nicht diskutiert werden.
Historisch ist das wiederum differenzierter zu sehen. Wappenkomponenten des Adels drückten im feudalen System auch Herrschaften aus, Rechte, Ansprüche, Souveränität über ein Gebiet, Lehen. Herrschaften konnten verkauft werden, Lehen konnten eingezogen und neu vergeben werden. Somit können Wappenkomponenten, die für den übergegangenen Besitz stehen, an andere Familien gelangen. Das betrifft aber in der Regel zusätzliche Komponenten des Wappenschildes, während das Stammwappen für Konstanz sorgt.
Doch keine Regel ohne Ausnahme: Die schwäbisch-fränkische reichsritterschaftliche Familie von Wöllwarth führt in Silber eine rote Mondsichel, die Spitzen nach oben gekehrt. Helmzier eine rote Mondsichel, die Spitzen nach oben gekehrt. Sie kommt auf gekröntem Helm vor, aber häufiger auf einem goldenen Kissen. Manchmal sind die Spitzen der Mondsichel mit Pfauenspiegeln besteckt. Helmdecken rot-silbern. Früher gab es aber offensichtlich noch ein weiteres Geschlecht in Stopfenheim bei Ellingen, welches auch genauso die rote Mondsichel in Silber führte. Das waren die Rell oder Relch von Stopfenheim (Siebmacher Band: BayA1 Seite: 87 Tafel: 86). Und die von Wöllwarth, früher auch von Wellenwart geschrieben, führten zuerst Kopf und Brust eines geflügelten Drachens, wie ein Siegel des Otto von Wellenwart beweist. Georg von Wöllwarth hatte sich anläßlich eines Italienfeldzuges das Wappen mit dem roten Mond in silbernem Feld "zugelegt". Das paßte den Relch nun gar nicht, und man beurkundete 1359 unter Hinzuziehung von 13 Zeugen, daß die Relch dieses Wappen führten. Dem hatte Georg von Wöllwarth nichts Wirksames entgegenzusetzen. Er kaufte den Relch 1364 das Recht zur Führung förmlich ab, um Irrungen und falschen Ansprüchen in Zukunft vorzubeugen. Erchinger Relch verzichtete in einer Urkunde auf das ihm angestammte Familienwappen und überließ es dem Käufer. Die genaue Gegenleistung ist nicht bekannt.
Ein
Wappen ablegen
Ein Wappen abzulegen, ist
unüblich. Eine Familie wechselt das Wappen nicht wie die
Handtücher. Im Gegenteil, jede Familie ist desto stolzer, je
älter ihre heraldische Tradition ist. Es kann aber Gründe
geben, die das Ablegen eines Wappens und die Annahme eines neuen,
anderen Wappens rechtfertigen.
Juristische Gründe: Bekanntwerden älterer Rechte und Ansprüche auf das Wappen - den älteren Rechten einer anderen Familie müssen die jüngeren Rechte weichen - wobei es da allerdings eine gewisse Grenze gibt, wenn man in gutem Glauben über einen gewissen Zeitraum gehandelt hat und ein Bekanntwerden dieser Umstände außerhalb der Sorgfaltspflicht des Wappenstiftenden lag. Man unterscheide die Begriffe: Guter Glaube rechtfertigt nicht Fahrlässigkeit. Guter Glaube heißt, daß man alle Recherchemöglichkeiten tatsächlich ausgeschöpft hat und nichts gefunden hat.
Inhaltliche Gründe: Wenn ein in vergangener Zeit gestiftetes Wappen nicht mehr identifikationsfähig für die lebenden Generationen ist, oder wenn gar eine Symbolik enthalten ist, von der sich die lebenden Generationen im Gegensatz zu ihren Vorfahren ausdrücklich distanzieren möchten, insbesondere bei politisch negativ belegten Symbolen. Aus diesem Grunde sollte auch ein Stifter darauf achten, die Symbolik des Wappens weder zu politisch noch zu religiös zu schaffen. In den Dreißiger Jahren gab es viele Wappenneustiftungen, die ein Hakenkreuz enthielten, und auch die Nachfahren eines KZ-Arztes wollen ganz bestimmt nicht durch einen Äskulapstab darauf hinweisen. In solchen Fällen wird selbstverständlich ein Wappen abgelegt.
Ein Wappen ist aber keine Modeerscheinung - heute nehme ich das Lilienwappen, 10 Jahre später stehe ich mehr auf Löwen, und wenn ich mich 10 Jahre später für Piet Mondriaan begeistere, gibt's ein abstraktes Wappen mit bunten Teilungen im Goldenen Schnitt - Nein! Das ist nicht, das, was wir unter Wappenwesen verstehen: Ein Wappen ist kein Logo - sondern ein generationenübergreifendes und generationenverbindendes Symbol von hoher Identifikationsfähigkeit für möglichst alle Familienmitglieder.
Führungsberechtigung
ausdehnen
Es ist möglich, daß die
Führungsberechtigung für ein Wappen auf andere, bisher nicht
berechtigte Familienzweige gleichen Namens ausgedehnt wird.
Notwendig ist dazu die Zustimmung aller Führungsberechtigten.
Warum? Die Weitergabe eines Familienwappens im Rahmen der
Führungsberechtigung an einen Personenkreis von mindestens zwei
Begünstigten begründet eine Rechtsgemeinschaft. Das
Familien-Eigentum, wozu auch das gemeinsame Familienwappen
zählt, steht dann der Rechtsgemeinschaft "zur gesamten
Hand" zu, sodaß nur die Mitglieder gemeinschaftlich
hierüber bestimmen können, um ggf. die Führungsberechtigung
auszuweiten. Der Vorteil dieser Möglichkeit ist, daß eine zu
starke Zersplitterung im Wappenwesen vermieden wird.
Sinnvollerweise wird die Ausdehnung der Führungsberechtigung der
betreuenden Wappenrolle mitgeteilt und in deren regelmäßigen
Publikationen veröffentlicht.
Personenwappen
Ein Personenwappen ist ein
Wappen, das von genau einer Person und weder von dessen Eltern
noch von dessen Nachkommen geführt wird. Typische Beispiele sind
solche, in denen inhaltlich eine besondere Konstellation geführt
wird, die nur für genau eine Person zutreffend ist:
Bischofswappen, Abtswappen, Komtur-Wappen, Hochmeister-Wappen o.
ä. Natürlich können Mitglieder derselben Familie dasselbe
Bischofsamt bekleiden oder im selben Ritterorden Ämter bekleiden
- dann sehen ihre Wappen zwar formal gleich aus, es ist aber
dennoch eine Diskontinuität gegeben, weil die Amtskomponente
nicht zum Familienwappen gehört und auch nicht innerhalb der
Familie weitergegeben wird, sondern jedesmal neu personengebunden
dazukommt.
Personenwappen oder persönliche heraldische Zeichen entstehen ferner, wenn ein Wappen nicht rückwirkend gestiftet werden soll oder kann, und der Annehmende keine Nachkommen hat, aus welchem Grund auch immer. Ihm ein Wappen mangels "Familie" zu verweigern, würde gegen den Gleichberechtigungsgrundsatz verstoßen, so entsteht ebenfalls ein persönliches heraldisches Zeichen. In den meisten Fällen kann man das aber durch rückwirkende Stiftung auf einen Stammahn vermeiden.
Daneben gibt es das Phänomen, daß sich Einzelpersonen abweichend vom Familien-Wappen zusätzlich ein Personenwappen für den rein persönlichen Gebrauch zulegen.
Das sollte aber meiner Meinung nach mit einem gewissen Augenmaß gehandhabt werden, da durch den überhandnehmenden Gebrauch von Personenwappen der vereinigende Charakter, das Familien"wir"gefühl eines Familienwappens, sogar das Wappenwesen insgesamt ad absurdum geführt würde. Das prinzipielle Wesen eines Familienwappens ist nun mal generationenübergreifend.
Der Gebrauch eines Personenwappens ist genau dann angemessen, wenn verdeutlicht werden soll, daß hier genau diese eine Person und niemand sonst repräsentiert werden soll, ja der Rest der Familie absichtlich außen vor bleiben soll. Das widerspricht in meinen Augen aber eigentlich dem Wesen eines Wappens, das ja genau für die Familie als Ganzes steht.
Wesentliches Merkmal eines Wappens ist neben der Zeichenhaftigkeit, der Verknüpfung mit Rechten daran und der regelgerechten Anordnung vor allem auch die Weitergabe in der Familie nach bestimmten Regeln und damit auch die familienverbindende Identifizierungsfähigkeit und Symbolfähigkeit. Genau der letzte Punkt fehlt bei einem Personenwappen. Das kann sich - wie oben erläutert - durch die Umstände ergeben, die zu kontrollieren manchmal nicht in der Hand des Wappenstifters liegen. Es aber absichtlich auf eine Person zu beschränken heißt die Heraldik mit Vorsatz eines ihrer Charakteristika zu berauben. Der Familiencharakter eines Wappens ist daher als Regel zu sehen, die Beschränkung auf eine Person als Ausnahme. Die Wappeneindeutigkeit im Sinne der unverwechselbaren Zuordnung von Familien und Zeichen bliebe auf der Strecke, wenn sich jeder willkürlich Personenwappen zulegte und diesen in der Verwendung den Vorzug vor dem eigentlichen Familienwappen gäbe.
Manchmal entsteht der Eindruck, daß Reenactorwappen Personenwappen seien. Dem sei entgegengehalten, daß Reenactorwappen im Prinzip keine geführten Wappen, sondern Requisiten für Darsteller sind. Egal ob eine historische Person dargestellt wird oder eine darstellungsbezogene, frei erfundene Identität aufgebaut wird, es bleibt eine Darstellung und das Wappen ein Theaterrequisit. Was die Ernsthaftigkeit der darstellerischen und experimentellen Beschäftigung mit Mittelalter keineswegs schmälern soll - nur, das Wappen wird nicht im wappenrechtlichen Sinne geführt, und ein Reenactorwappen ist so wenig ein geführtes Wappen wie ein Künstlername der behördliche Name ist. Natürlich kann das tatsächliche Familienwappen, so denn eines existiert, vom Führungsberechtigten zusätzlich als Reenactorwappen geführt werden. Bei Darstellungen historischer Personen sei betont, daß die Benutzung des Wappens des Dargestellten auf die Darstellung beschränkt sein muß, denn eine Führung des Wappens jenseits der Darbietung kann auf keinen Fall in Frage kommen, wenn man nicht führungsberechtigt ist.
Wappen
und Aufriß
Quelle häufiger
Mißverständnisse: Grundsätzlich ist zu trennen zwischen dem
Wappen, das durch die Blasonierung desselben hinreichend
definiert ist, und der Zeichnung. Das Wappen an sich, eine
Definition in beschreibenden Worten, unterliegt dem
uneingeschränkten und alleinigen Verwendungsrecht der in der
Führungsberechtigung festgelegten Personengruppe bzw. einer
berechtigten Abstammungsgemeinschaft. Ein Aufriß ist eine
Graphik, die künstlerische und individuelle Umsetzung der
Blasonierung in ein Kunstwerk. Daran hat der Heraldiker das
Urheberrecht, und dieses kann er nicht veräußern. Er kann aber
die Nutzungsrechte an dem Bild dem Wappenträger übertragen, das
ihn zur uneingeschränkten Verwendung eben dieser Zeichnung
berechtigt. Bitte sauber trennen: Das Recht an einem Wappen,
definiert durch die Blasonierung, hat die wappenführende
Familie. Das Recht an einem Aufriß (an der Zeichnung) hat
zuallererst der Künstler. Ein Künstler darf also fremde Wappen
zeichnen und die Zeichnung zur Illustration seiner
künstlerischen Fertigkeiten oder zur Dokumentation verwenden,
aber die gezeichneten Fremd-Wappen nicht führen. Ein
Wappenbesitzer darf sein Wappen immer führen, aber für die
Verwendung eines Aufrisses von Künstlerhand braucht er die
Erlaubnis des Urhebers.
Links,
Literatur und Quellen:
Wappenfibel, Handbuch
der Heraldik, hrsg. "Herold", Verein für Heraldik,
Genealogie und verwandte Wissenschaften, Verlag Degener, Neustadt
1981
Ein herzliches Dankeschön an Dirk und die Mitglieder der
heraldischen Foren für gute Ideen und Zusammenarbeit
Wappenrecht: http://www.kleeblatt-heraldik.de/wappenrecht.html und http://www.wappenkunde-niedersachsen.de/wappenrecht.html
Dieter H. Müller-Bruns: Über die Grundzüge des sogenannten
Wappenrechts, Kleeblatt, Vereinsmitteilungen 01/2011, S. 59-77
Siglinde Buchner, der Halbmond von Stopfenheim oder das Schicksal
eines Mondwappens
Fr. Siglinde Buchner ein herzliches Dankeschön für wertvolle
Hinweise.
Ortsregister - Namensregister
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